Satzung

Satzung des „ALFBACH-SWINGERS" SQUARE DANCE CLUB STROHN e.V.

 

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „ALFBACH-SWINGERS" SQUARE DANCE CLUB STROHN.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Strohn.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports, insbesondere des amerikanischen Squaredance.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
-allen Tänzern die Möglichkeit zu geben, Freude und Vergnügen am Square Dance zu gewinnen
und zu erhalten
-die Schulung von Anfängern und Fortgeschrittenen im Square Dance vorzunehmen.


§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
Er besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Er muss Name, Alter und Wohnort des Antragstellers enthalten. Außerdem ist durch Unterschrift zu bestätigen, dass von der Satzung sowie von den mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen Kenntnis genommen wurde.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Der Verein unterstützt voll und ganz das Prinzip der Gleichheit der Chancen und wird bei
Gewährung der Mitgliedschaft keine Diskriminierung auf Grund von Rasse, Hautfarbe,
Religion, Geschlecht oder Nationalität vornehmen. Der Verein wird weder Einladungen
annehmen noch sich an Aktivitäten oder Organisationen beteiligen, von denen bekannt ist, dass
dort wegen der erwähnten Faktoren diskriminiert wird.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig und zwar mit einer Mehrheit von 2/3.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 (Ehrenmitgliedschaft)

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
(2) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer mindestens 25 Jahre dem Verein als aktives Mitglied angehört und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Ehrenmitglieder sind nur berechtigt an Tanzveranstaltungen als Tänzer teilzunehmen, wenn sie
graduiert sind oder über entsprechende Tanzkenntnisse verfügen.
(4) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 10 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Eine Einzugsermächtigung sollte erteilt werden.

Beiträge neuer Mitglieder werden vom Eintrittsquartal berechnet und sind im Voraus zu zahlen.

 

§ 11 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 12 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einladung ergeht an die Mitglieder, die über eine eMailadresse verfügen per eMail, im Übrigen schriftlich.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene eMailadresse oder Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin per eMail oder schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Der Schriftführer des Vereins führt das Protokoll über die Mitgliederversammlung. Kann dieser an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, wird der Protokollant am Beginn der Versammlung gewählt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. Protokollanten zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus
- dem President
- dem Vice President
- dem Treasurer
- dem Secretary
- dem Beisitzer.

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
- dem President
- dem Vice President
- dem Treasurer.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Und sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 14 Clubcaller

Der Clubcaller ist verantwortlich für die tänzerische Gestaltung der Clubabende, die
kontinuierliche Weiterentwicklung der Tänzer sowie die Durchführung von
Anfängerkursen.

Er wird durch den Vorstand berufen.

§ 15 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer und einen Vertreter.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16 (Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit einer Frist von 4 Wochen per eMail bzw. bei dem Nichtvorhandensein einer solchen schriftlich eingeladen werden muss.

Die Auflösung kann nur mit der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich zu dem Zweck der Unterstützung krebskranker Kinder und ihrer Familien zu verwenden hat.

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